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6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Art. 37 Kommunikationsweg
  1. Der EDÖB kommuniziert mit dem Bundesrat über die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler. Diese oder dieser leitet die Vorschläge, Stellungnahmen und Berichte unverändert an den Bundesrat weiter.

  2. Der EDÖB reicht Berichte zuhanden der Bundesversammlung über die Parlamentsdienste ein.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner