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6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Art. 38 Mitteilung von Entscheiden, Richtlinien und Projekten
  1. Die Departemente und die Bundeskanzlei teilen dem EDÖB im Bereich des Datenschutzes ihre Entscheide in anonymisierter Form sowie ihre Richtlinien mit.

  2. Die Bundesorgane legen dem EDÖB alle Rechtsetzungsentwürfe vor, welche die Bearbeitung von Personendaten, den Datenschutz sowie den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffen.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner