DSV

Artikel

6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Art. 39 Bearbeitung von Personendaten

Der EDÖB kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere zu folgenden Zwecken bearbeiten:

a zur Ausübung seiner Aufsichtstätigkeiten;

b zur Ausübung seiner Beratungstätigkeiten;

c zur Zusammenarbeit mit Bundesbehörden, kantonalen und ausländischen Behörden;

d zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Strafbestimmungen nach dem DSG;e. zur Durchführung von Schlichtungsverfahren und zum Erlass von Empfehlungen nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20042 (BGÖ);

f zur Durchführung von Evaluationen nach dem BGÖ;

g zur Durchführung von Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem BGÖ;

h zur Information der parlamentarischen Aufsicht;

i zur Information der Öffentlichkeit;

j zur Ausübung seiner Schulungstätigkeiten.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner