Artikel
Der EDÖB kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere zu folgenden Zwecken bearbeiten:
a zur Ausübung seiner Aufsichtstätigkeiten;
b zur Ausübung seiner Beratungstätigkeiten;
c zur Zusammenarbeit mit Bundesbehörden, kantonalen und ausländischen Behörden;
d zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Strafbestimmungen nach dem DSG;e. zur Durchführung von Schlichtungsverfahren und zum Erlass von Empfehlungen nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20042 (BGÖ);
f zur Durchführung von Evaluationen nach dem BGÖ;
g zur Durchführung von Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem BGÖ;
h zur Information der parlamentarischen Aufsicht;
i zur Information der Öffentlichkeit;
j zur Ausübung seiner Schulungstätigkeiten.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner