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6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Art. 40 Selbstkontrolle

Der EDÖB erstellt ein Bearbeitungsreglement für sämtliche automatisierten Bearbeitungen; Artikel 6 Absatz 1 ist nicht anwendbar.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner