DSV

Artikel

6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Art. 41 Zusammenarbeit mit dem NCSC
  1. Der EDÖB kann die Meldung einer Verletzung der Datensicherheit mit dem Einverständnis des meldepflichtigen Verantwortlichen zur Analyse des Vorfalls an das Nationale Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) weiterleiten. Die Mitteilung kann Personendaten enthalten.

  2. Der EDÖB lädt das NCSC zur Stellungnahme ein, bevor er anordnet, dass das Bundesorgan die Vorkehren nach Artikel 8 DSG trifft.

Kontakt

Schildere uns Deinen Fall. Unsere Datenschutzexpert*innen beraten Dich gerne!

Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner