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6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Art. 44 Gebühren
  1. Die vom EDÖB in Rechnung gestellten Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand.

  2. Es gilt ein Stundenansatz von 150 bis 250 Franken, je nach Funktion des ausführenden Personals.

  3. Bei Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 2 erhoben werden.

  4. Kann die Dienstleistung des EDÖB von der gebührenpflichtigen Person zu kommerziellen Zwecken weiterverwendet werden, so können Zuschläge bis zu 100 Prozent der Gebühr nach Absatz 2 erhoben werden.

  5. Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner