6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Art. 43Verhaltenskodizes
Wird dem EDÖB ein Verhaltenskodex vorgelegt, so teilt dieser in seiner Stellungnahme mit, ob der Verhaltenskodex die Voraussetzungen nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstaben a und b DSG erfüllt.
Aufgrund von Artikel 22 Absatz 5 nDSG kann der private Verantwortliche von der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung absehen, wenn er nach Artikel 13 nDSG zertifiziert ist oder, wenn er einen Verhaltenskodex nach Artikel 11 nDSG einhält, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Wird ein Verhaltenskodex dem EDÖB vorgelegt, gibt dieser in seiner Stellungnahme an, ob nach seiner Einschätzung die Voraussetzungen erfüllt sind, um von der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung abzusehen. Mit dieser Bestimmung wird präzisiert, dass ein Verantwortlicher, der auf eine Datenschutz-Folgenabschätzung verzichten will, dem EDÖB seinen Verhaltenskodex vorlegen muss und dieser die Möglichkeit haben muss, den Kodex zu beurteilen. Es geht nicht um eine Genehmigung, aber wenn ein Verantwortlicher, entgegen der Stellungnahme des EDÖB, von der Ausnahme nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstaben a – c Gebrauch machen will, kann der EDÖB aufgrund von Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe d nDSG anordnen, dass der Verantwortliche eine Datenschutz-Folgenabschätzung vornimmt.