DSV

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6. Kapitel: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Art. 43 Verhaltenskodizes

Wird dem EDÖB ein Verhaltenskodex vorgelegt, so teilt dieser in seiner Stellungnahme mit, ob der Verhaltenskodex die Voraussetzungen nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstaben a und b DSG erfüllt.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner