Art. 1
Geltungsbereich und Zielsetzung
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Art. 3
Betroffene Dienste
Art. 4
Sicherheit der Verarbeitung
Art. 5
Vertraulichkeit der Kommunikation
Art. 6
Verkehrsdaten
Art. 7
Einzelgebührennachweis
Art. 8
Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen und deren Unterdrückung
Art. 9
Andere Standortdaten als Verkehrsdaten
Art. 10
Ausnahmen
Art. 11
Automatische Anrufweiterschaltung
Art. 12
Teilnehmerverzeichnisse
Art. 13
Unerbetene Nachrichten
Art. 14
Technische Merkmale und Normung
Art. 14a
Ausschussverfahren
Art. 15
Anwendung einzelner Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG
Art. 15a
Umsetzung und Durchsetzung
Art. 16
Übergangsbestimmungen
Art. 17
Umsetzung
Art. 18
Überprüfung
Art. 19
Aufhebung
Art. 20
Inkrafttreten
Art. 21
Adressaten
Artikel
Die Mitgliedstaaten setzen vor dem 31. Oktober 2003 die Rechtsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts-Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, sowie aller späteren Änderungen dieser Vorschriften.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner