Art. 1
Geltungsbereich und Zielsetzung
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Art. 3
Betroffene Dienste
Art. 4
Sicherheit der Verarbeitung
Art. 5
Vertraulichkeit der Kommunikation
Art. 6
Verkehrsdaten
Art. 7
Einzelgebührennachweis
Art. 8
Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen und deren Unterdrückung
Art. 9
Andere Standortdaten als Verkehrsdaten
Art. 10
Ausnahmen
Art. 11
Automatische Anrufweiterschaltung
Art. 12
Teilnehmerverzeichnisse
Art. 13
Unerbetene Nachrichten
Art. 14
Technische Merkmale und Normung
Art. 14a
Ausschussverfahren
Art. 15
Anwendung einzelner Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG
Art. 15a
Umsetzung und Durchsetzung
Art. 16
Übergangsbestimmungen
Art. 17
Umsetzung
Art. 18
Überprüfung
Art. 19
Aufhebung
Art. 20
Inkrafttreten
Art. 21
Adressaten
Artikel
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zeitpunkt einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer und Verbraucher, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen über unerbetene Nachrichten, unter Berücksichtigung des internationalen Umfelds. Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten Informationen einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu liefern sind. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse des genannten Berichts, etwaiger Änderungen in dem betreffenden Sektor sowie etwaiger weiterer Vorschläge, die sie zur Verbesserung der Wirksamkeit dieser Richtlinie für erforderlich hält, Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner