Art. 1
Geltungsbereich und Zielsetzung
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Art. 3
Betroffene Dienste
Art. 4
Sicherheit der Verarbeitung
Art. 5
Vertraulichkeit der Kommunikation
Art. 6
Verkehrsdaten
Art. 7
Einzelgebührennachweis
Art. 8
Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen und deren Unterdrückung
Art. 9
Andere Standortdaten als Verkehrsdaten
Art. 10
Ausnahmen
Art. 11
Automatische Anrufweiterschaltung
Art. 12
Teilnehmerverzeichnisse
Art. 13
Unerbetene Nachrichten
Art. 14
Technische Merkmale und Normung
Art. 14a
Ausschussverfahren
Art. 15
Anwendung einzelner Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG
Art. 15a
Umsetzung und Durchsetzung
Art. 16
Übergangsbestimmungen
Art. 17
Umsetzung
Art. 18
Überprüfung
Art. 19
Aufhebung
Art. 20
Inkrafttreten
Art. 21
Adressaten
Artikel
Sofern nicht anders angegeben, gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/21/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste („Rahmenrichtlinie“) (¹) auch für diese Richtlinie.
Weiterhin bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck
„Nutzer“ eine natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst notwendigerweise abonniert zu haben;
„Verkehrsdaten“ Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden;
„„Standortdaten“ Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz oder von einem elektronischen Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes angeben;
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
Aufgehoben durch die Richtlinie 2009/136/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009;
„Einwilligung“ eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Richtlinie 95/46/ EG;
„Dienst mit Zusatznutzen“ jeden Dienst, der die Bearbeitung von Verkehrsdaten oder anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Fakturierung dieses Vorgangs erforderliche Maß hinausgeht;
„elektronische Post“ jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird;
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung und zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft verarbeitet werden.
(¹) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner