Seit dem Austritt des Vereinigten Königsreichs aus der EU wurde die Übermittlung personenbezogener Daten übergangsmässig durch das sog. Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) geregelt. Diese Übergangsregelung sah vor, dass Unternehmen und Behörden kein Übermittlungsinstrument gemäss DSGVO einrichten müssen. Die Übergangslösung galt für max. sechs Monate (vgl. unseren Beitrag: «Das englische Datenschutzrecht nach dem Brexit»).
Im Anschluss musste die EU prüfen, ob das Vereinigte Königreich ein angemessenes Datenschutzniveau aufweist und Datenübermittlungen aus dem EWR in das Vereinigte Königreich damit bedenkenlos möglich sind.
Ein Verfahren zur Annahme von zwei Angemessenheitsbeschlüssen für die Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich wurde am 19. Februar 2021 von der europäischen Kommission eingeleitet. Am 28.06.2021 wurden die beiden Angemessenheitsbeschlüsse erlassen. Das bedeutet, dass bei Datenübermittlungen aus dem EWR an das Vereinigte Königsreich keine besonderen Massnahmen, wie der Abschluss von Standardvertragsklauseln, ergriffen werden müssen.
Es wird erwartet, dass der Schweizerische Bundesrat das Datenschutzniveau des Vereinigten Königreichs ebenfalls als angemessen beurteilt. Immerhin hat der Bundesrat das Vereinigte Königreich im Entwurf der neuen Datenschutzverordnung in die Länderliste mit angemessenem Datenschutz aufgenommen.
Wir haben das neue britische Datenschutzrechtin unsere Gesetzessammlung aufgenommen. Damit kannst Du die UK GDPR zusammen mit den Amendments lesen und Dich im UK-Datenschutzrecht auf den neusten Stand bringen.