In diesem Blogbeitrag erfährst Du, was Du gegen Personen, welche unrechtmässig in den Besitz Deiner Daten gelangt sind, tun kannst.
Das Netzwerk Deines Unternehmens wurde gehackt und dabei sind Daten abgeflossen. Trotz grosser Bemühungen können die Hacker nicht ausfindig gemacht werden. Einige Zeit später erfährst Du, dass die abgeflossenen Daten bei einer Deiner Konkurrentinnen gelandet sind. Du willst, dass diese Daten umgehend gelöscht und nicht weiterverbreitet werden. Am liebsten wäre Dir, die Konkurrentin müsste Dir eine Entschädigung bezahlen oder würde zumindest bestraft werden. Nachfolgend erfährst Du, was Du tun kannst.
Kannst Du Deine Daten zurückfordern?
Daten werden gemäss Schweizerischem Recht nicht als Sachen angesehen und können daher auch nicht wie Sachen geschützt werden. Insbesondere können Daten - anders als Sachen - nicht zurückgefordert werden, da an Daten kein Eigentum im sachenrechtlichen Sinn besteht. Anders als Sachen können Daten nämlich problemlos kopiert und vervielfältigt werden. Daten zurückzuverlangen ist daher schon aufgrund des Wesens und der Eigenschaften von Daten schwierig.
Kannst Du Daten löschen lassen?
Gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz hast Du das Recht, alle Personendaten, welche nicht gemäss dem erhobenen Zweck verwendet werden, löschen zu lassen. Mehr dazu erfährst Du im Blogbeitrag «Google verberge meine Daten» vom 17.06.2022.
Anders sieht es bei Unternehmensdaten aus, welche keine personenbezogenen Angaben enthalten. Diese sind ab dem 1. September 2023 datenschutzrechtlich nicht mehr geschützt. Dementsprechend kann für Unternehmensdaten keine Löschung im Sinne des Datenschutzgesetzes beantragt werden.
Was ist mit einer Anzeige:
wegen Datendiebstahls?
Da Daten keine Sachen sind, kann das Stehlen von Daten nicht nach dem Diebstahltatbestand bestraft werden.
wegen unbefugter Datenbeschaffung?
Stattdessen kennt das Schweizerische Strafgesetzbuch die Straftat der unbefugten Datenbeschaffung. Nach diesem Delikt macht sich strafbar, wer Daten unbefugt, also ohne Zugriffsberechtigung, beschafft. Ohne Zugriffsberechtigung handelt beispielsweise, wer in ein mit Passwort geschütztes System eindringt.
wegen Datenhehlerei?
Der Kauf von gestohlenen Sachen ist in der Schweiz strafbar und wird unter dem Begriff «Hehlerei» zusammengefasst. Hehlerei bezeichnet bspw. das Kaufen, Verstecken oder Entgegennehmen von Sachen, von denen man weiss oder annehmen muss, dass sie gestohlen sind. Da Daten jedoch keine Sachen sind, können Personen, welche im Besitz Deiner abhanden gekommenen Daten sind, auch nicht der Hehlerei angeklagt werden.
In Deutschland hingegen sieht die Sachlage anders aus. Das Deutsche Strafgesetzbuch stellt anders als das Schweizerische Strafgesetzbuch Datenhehlerei als eigenständiges Delikt unter Strafe. Wer in Deutschland im Besitz unrechtmässig erlangter Daten ist, kann der Datenhehlerei mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
wegen unlauteren Handelns?
Unter Umständen handelt die Person, welche im Besitz Deiner Daten ist, jedoch unlauter und kann des unlauteren Wettbewerbs angezeigt werden.
Des unlauteren Wettbewerbs macht sich unter anderem strafbar, wer das marktreife Arbeitsergebnis eines andern als solches übernimmt und verwertet oder wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er auskundschaftet oder unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. Wenn Deine Konkurrentin beispielsweise weiss, dass es sich bei den gekauften Daten um Daten Deines Unternehmens handelt und diese Daten verwendet, um einen Marktvorsprung zu erlangen, handelt sie unlauter im Sinne des UWG und macht sich strafbar. In einem solchen Fall kannst Du sodann eine Strafanzeige auf dem Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten.
Besteht ein Schutz durch das Immaterialgüterrecht?
Je nach dem, was die Dir abhanden gekommenen Daten beinhalten, kann es auch sein, dass sie immaterialgüterrechtlich geschützt sind. Das Immaterialgüterrecht schützt geistiges Eigentum, wie beispielsweise Bücher, Musikstücke, Bilder, Zeichnungen, Pläne, Filme, Fotos, Tänze, Computerprogramme etc. All diese Werke sind auch dann geschützt, wenn es sich lediglich um Entwürfe handelt, das Werk muss also nicht fertig sein, um immaterialgüterrechtlich geschützt zu sein. Deine Immaterialgüterrechte kannst Du auf dem Zivilweg geltend machen.
Schütze Deine Daten!
Wie Du festgestellt hast, ist es sehr schwierig bzw. nicht möglich, einmal abhanden gekommene Daten zurückzufordern, löschen zu lassen oder sonst wie zu schützen. Daher ist es umso wichtiger, dass Du Deine Unternehmensdaten gut vor unberechtigtem Zugriff schützt und in Deine Datensicherheit investierst.
Sollte es zu einem Vorfall kommen, beraten wir Dich gerne über die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. Melde Dich noch heute bei unseren Datenschutzexperten Andreas Schäfer, Fokko Oldewurtel und Alexander Stübi.