Ob ein Gesetz Wirkung zeigt, bemisst sich daran, wie effektiv die Mittel zur Durchsetzung der entsprechenden Rechte sind. Anders ausgedrückt, muss ein Gesetz immer auch Regelungen zur Durchsetzung des Rechts enthalten. Beispielsweise muss ein Gesetz Sanktionen vorsehen, wenn die Regelungen nicht eingehalten werden. Gibt es keine Sanktionen und keine Möglichkeiten, die festgesetzten Rechte durchzusetzen, würde sich niemand an das Gesetz halten. Daher enthält auch das revidierte Datenschutzgesetz einen Abschnitt zur Durchsetzung des Datenschutzrechts in dem die möglichen Sanktionen aufgelistet sind.
Die im nDSG enthaltenden Regelungen können in der Schweiz über drei Wege durchgesetzt werden. Datenschutzrechte können einerseits über den öffentlich-rechtlichen Weg beim EDÖB geltend gemacht werden oder können Verstösse mittels Strafverfahren verfolgt werden und schliesslich kann die Verletzung von Datenschutzrechten auch bei den Zivilgerichten eingeklagt werden.
Das öffentlich-rechtliche Verfahren
Ziel des öffentlich-rechtlichen Verfahrens vor dem EDÖB ist es, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der EDÖB kann anordnen, dass eine unrechtmässige Datenbearbeitung abgebrochen oder angepasst wird. Auch kann der EDÖB anordnen, dass unrechtmässig bearbeitete Daten gelöscht oder vernichtet werden müssen.
Weiter kann der EDÖB den Datenbearbeitenden auferlegen, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Werden diese Pflichten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht befolgt, kann der EDÖB Anzeige bei den Strafbehörden erstatten. Zwar kann der EDÖB auch Bussen androhen, selbst Bussen erteilen, kann der EDÖB jedoch nicht.
Verfahren des EDÖB werden von Amtes wegen, also durch den EDÖB selbst, oder durch Meldung einer beliebigen Person eingeleitet. Gegen Verfügungen des EDÖB kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden. Den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts können sowohl die betroffenen Personen als auch der EDÖB beim Bundesgericht anfechten.
Das strafrechtliche Verfahren
Verstösse gegen das Datenschutzgesetz können mittels Strafverfahren sanktioniert werden. Ein Strafverfahren wird durch Anzeige einer betroffenen Person oder durch den EDÖB eingeleitet.
Bussen werden grundsätzlich nicht gegen Unternehmen, sondern gegen natürliche Personen im Unternehmen verhängt. Missachtet ein Unternehmen die Datenschutzbestimmungen, wird die Busse in der Regel gegen die Leitungspersonen des Unternehmens verhängt, da diese für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich sind. Nur wenn die verantwortliche Person nicht ausfindig gemacht werden kann, kann dem Unternehmen selbst eine Busse auferlegt werden.
Mit Busse bestraft werden folgende absichtlich getätigten Handlungen:
Verletzung der Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
Verletzung der Sorgfaltspflicht
Verletzung der beruflichen Schweigepflicht
Missachtung von Verfügungen des EDÖB, sofern in der entsprechenden Verfügung eine Busse angedroht worden ist
Nach dem neuen Datenschutzgesetz wurde der maximale Bussenbetrag von CHF 10'000.00 auf CHF 250'000.00 erhöht. Kann die Tat eines Unternehmens keiner bestimmten Person zugeordnet werden, kann statt der verantwortlichen Person das Unternehmen bestraft werden. Dem Unternehmen können jedoch nur Bussen bis zu einem Betrag von CHF 50'000.00 auferlegt werden.
Das zivilrechtliche Verfahren
Mit dem zivilrechtlichen Verfahren können betroffene Personen privatrechtliche Ansprüche gegenüber den fehlbaren Datenbearbeitenden geltend machen.
Nebst der Zahlung von Geld in Form von Schadenersatz, Genugtuung oder Gewinnherausgabe kann im Zivilverfahren auch die Löschung oder die Berichtigung von Personendaten verlangt werden. Hierzu können die betroffenen Personen eine Klage beim zuständigen Zivilgericht einreichen.
Wann macht welches Verfahren Sinn? / Warum gibt es drei Verfahrenswege?
Grundsätzlich können bei einem Verstoss gegen das Datenschutzgesetz alle drei Verfahrenswege parallel zur Anwendung kommen. Je nachdem welches Ziel verfolgt wird, sind die verschiedenen Verfahren unterschiedlich sinnvoll.
Wenn Du willst, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wird und dass die Grundsätze des Datenschutzes gewährleistet sind, kannst Du die Datenschutzverletzung dem EDÖB melden.
Dieser wird ein Verfahren einleiten und gegen das fehlbare Unternehmen verfügen, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden soll. Wir der Verfügung des EDÖB nicht Folge geleistet, kann der EDÖB eine Strafanzeige erstatten. Mittels Strafverfahren kann dann den fehlbaren Personen eine Busse auferlegt werden.
Nimmt der EDÖB ein Verfahren gegen Dein Unternehmen auf, kannst Du eine Busse abwenden, indem Du bereits während der Untersuchung die erforderlichen Massnahmen ergreifst, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen oder die Datenschutzverletzung zu beheben.
Stellst Du einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz fest, kannst Du auch direkt eine Strafanzeige bei den Strafbehörden einreichen und so eine Busse gegen die verantwortlichen Personen erwirken.
Willst Du Schadenersatz für die Verletzung deiner Datenschutzrechte erwirken, hast Du die Möglichkeit, eine Zivilklage einzureichen. Mit einer Zivilklage kannst Du auch die Löschung oder die Berichtigung von Dich betreffenden Daten verlangen.
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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner