Die Möglichkeit der Ernennung eines Datenschutzberaters durch private Unternehmen wird im neuen Datenschutzgesetz ausdrücklich erwähnt. Damit Du einschätzen kannst, ob ein Datenschutzberater für Dein Unternehmen Sinn macht, werden in diesem Beitrag die wichtigsten Fragen zum Datenschutzberater geklärt.
Was sind die Voraussetzungen, um Datenschutzberater zu sein?
Unter dem neuen Datenschutzgesetz haben private Unternehmen die Möglichkeit, freiwillig einen Datenschutzberater zu ernennen. Der Verantwortliche kann einen Mitarbeitenden oder eine Drittperson zum Datenschutzberater ernennen.
Ein Datenschutzberater hat allerdings folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Er führt seine Tätigkeit gegenüber dem Verantwortlichen fachlich unabhängig und weisungsungebunden aus. Bei einer mitarbeitenden Person muss die hierarchische Einordnung innerhalb des Unternehmens sicherstellen, dass der Datenschutzberater unabhängig bleibt. Grundsätzlich sollte sie direkt der Geschäftsleitung des Verantwortlichen unterstellt sein.
Der Datenschutzberater nimmt keine Aufgabe wahr, die seine Unabhängigkeit in Frage stellt. Dies wäre bspw. der Fall, wenn er Mitglied der Geschäftsleitung wäre oder in einer Abteilung arbeitet, die selbst besonders schützenswerte Daten bearbeitet.
Er verfügt über Fachkenntnisse. Es sind fundierte rechtliche und technische Kenntnisse im Datenschutzrecht erforderlich.
Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten des Datenschutzberaters veröffentlicht und dem EDÖB mitgeteilt.
Was tut ein Datenschutzberater?
Der Datenschutzberater nimmt im Unternehmen datenschutzrelevante Aufgaben wahr. Gegen aussen dient er als Anlaufstelle für betroffene Personen und für den EDÖB, sowie für die kantonalen Datenschutzbeauftragten. Im Innenverhältnis schult und berät er den Verantwortlichen und wirkt bei der Umsetzunh von Datenschutzvorschriften mit.
Der Datenschutzberater übernimmt zwar wesentliche Aufgaben in Bezug auf den Datenschutz, dennoch bleibt die Verantwortung für die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitungen beim Verantwortlichen. Die Ernennung eines Datenschutzberaters ist also für verantwortliche Personen keine Option, um sich vor allfälligen Bussen oder Haftungsrisiken bei Datenschutzverletzungen zu schützen.
Welche Vorteile bringt ein Datenschutzberater mit sich?
Es stellt sich die Frage, weshalb ein Unternehmen einen Datenschutzberater ernennen sollte. Grundsätzlich hilft der Datenschutzberater dem Unternehmen bei der Einhaltung von Datenschutzvorschriften und bei der Wahrnehmung der Betroffenenrechte.
Der wichtigste und wesentlichste Vorteil ist aber, dass bei besonders risikoreichen Datenbearbeitungen auf eine Konsultation des EDÖB verzichtet werden kann. So können Unternehmen Zeit und Ressourcen sparen, weil sich der Datenschutzberater bereits bestens im Unternehmen auskennt und im Vorhinein prüfen kann, ob das Unternehmen die Vorschriften zu den besonders risikoreichen Datenbearbeitungen erfüllt. So können datenschutzrechtliche Schwierigkeiten bereits in einem frühen Stadium der Datenbearbeitung identifiziert und behoben werden. Übernimmt hingegen der EDÖB diese Aufgabe, kann sich der Prozess in die Länge ziehen, was Zeit und Geld kostet.
Wann macht es Sinn, einen Datenschutzberater zu ernennen?
Die Ernennung eines Datenschutzberaters ist in der Schweiz in keinem Fall obligatorisch. Daher sollte nur einer ernannt werden, wenn die Ernennung für das betroffene Unternehmen tatsächlich Sinn macht. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen regelmässig besonders risikoreiche Datenbearbeitungen durchführt. Sie können durch die Ernennung Zeit und Ressourcen sparen, da die Überprüfung der Datenschutz-Folgenabschätzungen intern abgewickelt werden kann. Im Einzelfall kann es sich auch lohnen, einen Datenschutzberater zu ernennen, wenn intern die Ressourcen oder das nötige Know-How fehlen, um sich an die Datenschutzvorschriften zu halten.
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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner