Nicht selten werden Unternehmen gebeten, personenbezogene Daten oder Unterlagen an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft herauszugeben, welche Informationen zu Mitarbeitenden oder Kunden enthalten. Zu denken ist etwa an die Herausgabe von Kundendaten aufgrund eines Kreditkartenbetruges, die Nennung des Fahrernamens eines Firmenfahrzeuges, die Herausgabe von Aufnahmen der Videoüberwachung oder die Mitteilung einer IP-Adresse.
Doch welche Daten darfst Du überhaupt an die Ermittlungsbehörden herausgeben und welche Schritte sind für die datenschutzkonforme Übermittlung zu beachten?
Datenschutz nach StPO oder DSG
In der Regel sollen bei einem Auskunftsverlangen Namen, Kontaktdaten, IP-Adressen oder auch Video-, Bild- oder Audiodateien übermittelt werden. Dabei handelt es sich um personenbezogene Daten, die grundsätzlich dem Datenschutzgesetz (DSG) unterliegen. Allerdings ist das DSG nicht in jedem Fall uneingeschränkt anwendbar.
Art. 2 Abs. 3 DSG bestimmt, dass das anwendbare Verfahrensrecht die Bearbeitung von Personendaten regelt. In einem Strafverfahren gelten somit die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO). Das DSG hingegen kommt nicht zur Anwendung.
Das Strafverfahren umfasst dabei nicht nur die Gerichtsverfahren, sondern beginnt bereits bei polizeilichen Ermittlungen, sofern sich diese auf einen konkreten Sachverhalt oder eine bestimmte Person beziehen. Bei der Frage, ob nun die Bestimmungen der StPO oder des DSG anwendbar sind, ist daher zu unterscheiden, ob es sich um ein konkretes Ermittlungsverfahren oder lediglich um eine Präventivermittlung der Strafverfolgungsbehörden handelt. Im Gegensatz zu den polizeilichen Ermittlungsverfahren ist nämlich bei allgemeinen Präventivermittlungen – also polizeilichen Untersuchungen, die im Vorfeld von Straftaten durchgeführt werden – das Datenschutzgesetz weiterhin anwendbar.
Aussage- und Herausgabepflicht
Grundsätzlich ist jeder – mit Ausnahme der beschuldigten Person – dazu verpflichtet, im Rahmen des Gesetzes und insbesondere der Datenschutzbestimmungen bei den Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden mitzuwirken, sofern man sich nicht selbst belastet. Diese Pflicht umfasst nicht nur Aussagen, die der Aufklärung der Straftat dienen, sondern auch die Herausgabe von Beweismittel, die für die Durchführung der Ermittlungen von Relevanz sein könnten.
Sonderfall: Berufsgeheimnisträger
Trotz der allgemeinen Verpflichtung zur Mitwirkung bei Ermittlungen gibt es spezielle Ausnahmeregelungen für bestimmte Berufsgruppen. Fachpersonen, die nämlich dem Berufsgeheimnis unterstehen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben im Strafverfahren ein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. Art. 171 StPO). Ärzte oder Anwälte dürfen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft daher bspw. keine Angaben über ihre Patienten bzw. Mandanten machen. Die Übermittlung von Daten, die eine unbefugte Offenbarung eines anvertrauten Geheimnisses zur Folge haben, ist strafbar (vgl. Art. 321 StGB und Art. 62 DSG).
Bist Du an ein Berufsgeheimnis gebunden und möchtest dennoch gegenüber Ermittlungsbehörden Auskunft geben, so ist eine Entbindung vom Berufsgeheimnis notwendig. Dies kann entweder durch schriftliche Zustimmung des Berechtigten – also des Geheimnisherrn erfolgen – oder durch eine auf Gesuch erteilte schriftliche Bewilligung der vorgesetzten Behörden (z.B. das Gesundheitsamt, die Anwaltsaufsichtsbehörde).
Übermittlung und Bekanntgabe von Daten
Im Zusammenhang mit Daten, die nicht Teil einer polizeilichen Ermittlung sind oder lediglich im Rahmen einer Präventivermittlung verlangt werden, sind nebst den strafprozessrechtlichen Mitwirkungspflichten auch die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten.
Werden Daten an die Ermittlungsbehörde weitergegeben, muss daher sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Datenminimierung eingehalten wird. Das bedeutet, dass nur die Daten herausgegeben werden dürfen, die für das Strafverfahren tatsächlich erforderlich sind und nicht z.B. das komplette Videomaterial. Die Daten müssen also so weit wie möglich gekürzt oder geschwärzt werden.
Eine weitere effektive Möglichkeit zum Schutz jener personenbezogenen Daten, die nicht im Rahmen eines konkreten Ermittlungsverfahrens verlangt werden, bietet die Anonymisierung. Durch die Anonymisierung werden die Daten derart verändert, dass diese keinen Personenbezug mehr aufweisen. Mittels Entfernung oder Unkenntlichmachung personenbezogener Merkmale wird also verhindert, dass Rückschlüsse auf eine bestimmte Person gezogen werden können.
Checkliste: Vorgehen bei Erhalt eines Auskunftsverlangens
Mache (vorerst) keine Angaben, weder persönlich noch telefonisch oder schriftlich.
Verlange ein schriftliches Auskunftsverlangen sowie das Aktenzeichen des betreffenden Verfahrens.
Frage nach der konkreten Rechtsgrundlage, aufgrund derer das Auskunftsverlangen erfolgt (z.B. richterlicher Beschluss, Anordnung der Staatsanwaltschaft).
Stützt sich die Behörde auf eine Einwilligung des Betroffenen, lasse dir die Einwilligung durch Vorlage eines Nachweises belegen.
Verifiziere die Anfrage, indem Du auf die Hauptnummer der entsprechenden Behörde anrufst.
Prüfe die datenschutzrechtliche Grundlage, welche die Übermittlung der Daten rechtfertigt (z.B. Aussage- oder Herausgabepflicht gemäss StPO, Einwilligung der betroffenen Person).
Ist die Übermittlung rechtmässig, achte darauf, dass Du nur die Daten weitergibst, die gemäss Auskunftsverlangen für die Ermittlung erforderlich sind.