Im Urteil A-4521/2020 vom 29. März 2022 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend «BGVer») mit der Zulässigkeit eines Zugangsgesuchs beim Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) betreffend Vorlagen von Formularen zur Telekommunikationsüberwachung.
Ausgangslage
Der Verein Digitale Gesellschaft bekundete ein Interesse an der Einsicht in leere Formulare, welche die Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste zur Anordnung von Überwachungsmassnahmen verwenden. Das Zugangsgesuch stellte der Verein Digitale Gesellschaft beim Dienst ÜPF, welcher den Zugang mittels Verfügung verweigerte.
Die anschliessende Mediation des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) führte zu keiner Einigung zwischen den Parteien.
In der Folge hat der Verein Digitale Gesellschaft gegen die Verfügung des Dienstes ÜPF Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Was ist das Öffentlichkeitsprinzip?
Die Transparenz der Verwaltung über ihren Auftrag, ihre Organisation und ihre Tätigkeit ist im Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) geregelt. Das Gesetz statuiert das Prinzip der Öffentlichkeit, welches grundsätzlich jeder Person das Recht auf Einsicht in amtliche Dokumente und Auskunft zum Inhalt der Dokumente verleiht.
Weitere Informationen zum Öffentlichkeitsprinzip findest Du in unserem Blogbeitrag vom 03.05.2022.
Der Zugang zur Einsicht in amtliche Dokumente darf allerdings eingeschränkt oder verweigert werden, wenn ein Ausnahmefall vorliegt, der eine Geheimhaltung legitimiert.
Wie argumentierte der Dienst ÜPF?
Vorliegend stützte sich der Dienst ÜPF auf die Ausnahme nach Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ, wonach die Zustellung der verlangten Formulare die Durchführung von konkreten behördlichen Massnahmen beeinträchtigen und somit die Überwachung gefährden könnte.
Das BVGer musste folglich im Urteil überprüfen, ob ein solches Einsichtsgesuch tatsächlich eine konkrete, behördliche Massnahme beeinträchtigen könnte.
Das Urteil
Das BVGer hält fest, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung des Zugangsgesuchs eine klar definierte Massnahme, die beeinträchtigt werden könnte, vorliegen muss. Eine derartige Massnahme liege im vorliegenden Fall nicht vor. Des Weiteren stellen allgemein gehaltene Formulare in der Regel keine Beeinträchtigung für eine konkrete, behördliche Massnahme dar.
Entsprechend hält das BVGer abschliessend fest:
«Zusammenfassend ergibt sich, dass der Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ nicht erfüllt ist. Ein weiterer Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ wird weder geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich. Andere Gründe, die gegen eine vollumfängliche Einsicht in die verlangten Dokumente sprechen würden, sind ebensowenig ersichtlich, insbesondere da die erfragten Informationen in den Formularen allgemein bekannt sind» (E 4.7).
Fazit
Das Urteil des BVGer zeigt auf, dass die Hürde zur behördlichen Verweigerung des Zugangsrecht für allgemein gehaltene Formulare gestützt auf das BGÖ eher hoch ist. Die Beschwerde des Vereins Digitale Gesellschaft wurde entsprechend gutgeheissen und der ÜPF musste Einsicht in die entsprechenden Dokumente gewähren.