nDSG

Artikel

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Grundsätze
  1. Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.

  2. Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.

  3. Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.

  4. Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.

  5. Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit und Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.

  6. Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.

  7. Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:

    1. die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;

    2. ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder

    3. ein Profiling durch ein Bundesorgan.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner