Art. 1
Zweck
Art. 2
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
Art. 3
Räumlicher Geltungsbereich
Art. 4
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
1. Abschnitt: Begriffe und Grundsätze
Art. 5
Begriffe
Art. 6
Grundsätze
Art. 7
Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Art. 8
Datensicherheit
Art. 9
Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
Art. 10
Datenschutzberaterin oder -berater
Art. 11
Verhaltenskodizes
Art. 12
Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
Art. 13
Zertifizierung
2. Abschnitt: Datenbearbeitung durch private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland
Art. 14
Vertretung
Art. 15
Pflichten der Vertretung
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
Art. 16
Grundsätze
Art. 17
Ausnahmen
Art. 18
Veröffentlichung von Personendaten in elektronischer Form
Art. 19
Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten
Art. 20
Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen
Art. 21
Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung
Art. 22
Datenschutz-Folgenabschätzung
Art. 23
Konsultation des EDÖB
Art. 24
Meldung von Verletzungen der Datensicherheit
Art. 25
Auskunftsrecht
Art. 26
Einschränkungen des Auskunftsrecht
Art. 27
Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien
Art. 28
Recht auf Datenherausgabe und -übertragung
Art. 29
Einschränkungen des Rechts auf Datenherausgabe und -übertragung
Art. 30
Persönlichkeitsverletzung
Art. 31
Rechtfertigungsgründe
Art. 32
Rechtsansprüche
Art. 33
Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten
Art. 34
Rechtsgrundlagen
Art. 35
Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen
Art. 36
Bekanntgabe von Personendaten
Art. 37
Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten
Art. 38
Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv
Art. 39
Datenbearbeitungen für nicht personenbezogene Zwecke
Art. 40
Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen
Art. 41
Ansprüche und Verfahren
Art. 42
Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten
1. Abschnitt: Organisation
Art. 43
Wahl und Stellung
Art. 44
Amtsdauer, Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer
Art. 45
Budget
Art. 46
Unvereinbarkeit
Art. 47
Nebenbeschäftigung
Art. 48
Selbstkontrolle des EDÖB
2. Abschnitt: Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften
Art. 49
Untersuchung
Art. 50
Befugnisse
Art. 51
Verwaltungsmassnahmen
Art. 52
Verfahren
Art. 53
Koordination
3. Abschnitt: Amtshilfe
Art. 54
Amtshilfe zwischen schweizerischen Behörden
Art. 55
Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden
4. Abschnitt: Andere Aufgaben des EDÖB
Art. 56
Register
Art. 57
Information
Art. 58
Weitere Aufgaben
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 59
Art. 60
Verletzung von Informations‑, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Art. 61
Verletzung von Sorgfaltspflichten
Art. 62
Verletzung der beruflichen Schweigepflicht
Art. 63
Missachten von Verfügungen
Art. 64
Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Art. 65
Zuständigkeit
Art. 66
Verfolgungsverjährung
Art. 67
Art. 68
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 69
Übergangsbestimmungen betreffend laufende Bearbeitungen
Art. 70
Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren
Art. 71
Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen
Art. 72
Übergangsbestimmung betreffend die Wahl und die Beendigung der Amtsdauer der oder des Beauftragten
Art. 73
Koordination
Art. 74
Referendum und Inkrafttreten
Artikel
Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner