nDSG

Artikel

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 15 Pflichten der Vertretung
  1. Die Vertretung führt ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, das die Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 enthält.

  2. Auf Anfrage teilt sie dem EDÖB die im Verzeichnis enthaltenen Angaben mit.

  3. Auf Anfrage erteilt sie der betroffenen Person Auskünfte darüber, wie sie ihre Rechte ausüben kann.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner