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2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 18 Veröffentlichung von Personendaten in elektronischer Form

Werden Personendaten zur Information der Öffentlichkeit mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich gemacht, so gilt dies nicht als Bekanntgabe ins Ausland, auch wenn die Daten vom Ausland aus zugänglich sind.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner