Artikel
Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, bearbeiten, wenn:
die Daten anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt;
das Bundesorgan privaten Personen besonders schützenswerte Personendaten nur so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;
die Empfängerin oder der Empfänger Dritten die Daten nur mit der Zustimmung des Bundesorgans weitergibt, das die Daten bekanntgegeben hat; und
die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
Die Artikel 6 Absatz 3, 34 Absatz 2 sowie Absatz 1 sind nicht anwendbar.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner