Standardvertragsklauseln der EU-Kommission

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Abschnitt 2 - Pflichten der Parteien:

Klausel 10 - Modul 3 Rechte betroffener Personen

a) Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur und gegebenenfalls den Verantwortlichen unverzüglich über jeden Antrag, den er von einer betroffenen Person erhält; er beantwortet diesen Antrag erst dann, wenn er vom Verantwortlichen dazu ermächtigt wurde.

b) Der Datenimporteur unterstützt den Verantwortlichen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteur, bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 zu beantworten. Zu diesem Zweck legen die Parteien in Anhang II unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, durch die Unterstützung geleistet wird, sowie den Anwendungsbereich und den Umfang der erforderlichen Unterstützung fest.

c) Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Buchstaben a und b befolgt der Datenimporteur die Weisungen des Verantwortlichen, die ihm vom Datenexporteur übermittelt wurden.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner