Standardvertragsklauseln der EU-Kommission

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Abschnitt 2 - Pflichten der Parteien:

Klausel 10 - Modul 4 Rechte betroffener Personen

Die Parteien unterstützen sich gegenseitig bei der Beantwortung von Anfragen und Anträgen, die von betroffenen Personen gemäß den für den Datenimporteur geltenden lokalen Rechtsvorschriften oder — bei der Datenverarbeitung durch den Datenexporteur in der Union — gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 gestellt werden.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner