Standardvertragsklauseln der EU-Kommission

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Abschnitt 2 - Pflichten der Parteien:

Klausel 8 Datenschutzgarantien

Der Datenexporteur versichert, sich im Rahmen des Zumutbaren davon überzeugt zu haben, dass der Datenimporteur — durch die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen — in der Lage ist, seinen Pflichten aus diesen Klauseln nachzukommen.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner