Klausel 1
Zweck und Anwendungsbereich
Klausel 2
Wirkung und Unabänderbarkeit der Klauseln
Klausel 3
Drittbegünstigte
Klausel 4
Auslegung
Klausel 5
Vorrang
Klausel 6
Beschreibung der Datenübermittlung(en)
Klausel 7- fakultativ
Kopplungsklausel
Klausel 8
Datenschutzgarantien
Klausel 8.1 - 8.9 - Modul 1,2,3,4
Klauseln 8.1 - 8.9 - Modul 1
Datenschutzgarantien
Klauseln 8.1 - 8.9 - Modul 2
Datenschutzgarantien
Klauseln 8.1 - 8.9 - Modul 3
Datenschutzgarantien
Klauseln 8.1 - 8.3 - Modul 4
Datenschutzgarantien
Klausel 9 - Modul 2,3
Klausel 9 - Modul 2
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern
Klausel 9 - Modul 3
Einsatz von Unterauftragsverarbeitern
Klausel 10 - Modul 1,2,3,4
Klausel 10 - Modul 1
Rechte betroffener Personen
Klausel 10 - Modul 2
Rechte betroffener Personen
Klausel 10 - Modul 3
Rechte betroffener Personen
Klausel 10 - Modul 4
Rechte betroffener Personen
Klausel 11
Rechtsbehelf
Klausel 11 - Modul 1,2,3
Rechtsbehelf
Klausel 12 - Modul 1,2,3,4
Klausel 12 - Modul 1,4
Haftung
Klausel 12 - Modul 2,3
Haftung
Klausel 13 - Modul 1,2,3
Aufsicht
Klausel 14
Lokale Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, die sich auf die Einhaltung der Klauseln auswirken
Klausel 15
Pflichten des Datenimporteurs im Falle des Zugangs von Behörden zu den Daten
Klausel 16
Verstöße gegen die Klauseln und Beendigung des Vertrags
Klausel 17
Klausel 17 - Modul 1,2,3
Anwendbares Recht
Klausel 17 - Modul 4
Anwendbares Recht
Klausel 18
Klausel 18 - Modul 1,2,3
Gerichtsstand und Zuständigkeit
Klausel 18 - Modul 4
Gerichtsstand und Zuständigkeit
Artikel
a)
OPTION 1: VORHERIGE GESONDERTE GENEHMIGUNG. Der Datenimporteur darf keine seiner Verarbeitungstätigkeiten, die er im Auftrag des Datenexporteurs gemäß diesen Klauseln durchführt, ohne vorherige gesonderte schriftliche Genehmigung des Datenexporteurs an einen Unterauftragsverarbeiter untervergeben. Der Datenimporteur reicht den Antrag auf die gesonderte Genehmigung mindestens [Zeitraum angeben] vor der Beauftragung des Unterauftragsverarbeiters zusammen mit den Informationen ein, die der Datenexporteur benötigt, um über die Genehmigung zu entscheiden. Die Liste der vom Datenexporteur bereits genehmigten Unterauftragsverarbeiter findet sich in Anhang III. Die Parteien halten Anhang III jeweils auf dem neuesten Stand.
OPTION 2: ALLGEMEINE SCHRIFTLICHE GENEHMIGUNG. Der Datenimporteur besitzt die allgemeine Genehmigung des Datenexporteurs für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern, die in einer vereinbarten Liste aufgeführt sind. Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur mindestens [Zeitraum angeben] im Voraus ausdrücklich in schriftlicher Form über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftragsverarbeitern und räumt dem Datenexporteur damit ausreichend Zeit ein, um vor der Beauftragung des/der Unterauftragsverarbeiter/s Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann.
b) Beauftragt der Datenimporteur einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Auftrag des Datenexporteurs), so muss diese Beauftragung im Wege eines schriftlichen Vertrags erfolgen, der im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten vorsieht wie diejenigen, die den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln binden, einschließlich im Hinblick auf Rechte als Drittbegünstigte für betroffene Personen. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass der Datenimporteur durch Einhaltung der vorliegenden Klausel seinen Pflichten gemäß Klausel 8.8 nachkommt. Der Datenimporteur stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Pflichten erfüllt, denen der Datenimporteur gemäß diesen Klauseln unterliegt.
c) Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur auf dessen Verlangen eine Kopie einer solchen Untervergabevereinbarung und etwaiger späterer Änderungen zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, notwendig ist, kann der Datenimporteur den Wortlaut der Vereinbarung vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen.
d) Der Datenimporteur haftet gegenüber dem Datenexporteur in vollem Umfang dafür, dass der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß dem mit dem Datenimporteur geschlossenen Vertrag nachkommt. Der Datenimporteur benachrichtigt den Datenexporteur, wenn der Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß diesem Vertrag nicht nachkommt.
e) Der Datenimporteur vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigtenklausel, wonach der Datenexporteur — sollte der Datenimporteur faktisch oder rechtlich nicht mehr bestehen oder zahlungsunfähig sein — das Recht hat, den Untervergabevertrag zu kündigen und den Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die personenbezogenen Daten zu löschen oder zurückzugeben.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner