Standardvertragsklauseln der EU-Kommission

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Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen:

Klausel 17 - Modul 1,2,3 Anwendbares Recht

[OPTION 1: Diese Klauseln unterliegen dem Recht eines der EU-Mitgliedstaaten, sofern dieses Recht Rechte als Drittbegünstigte zulässt. Die Parteien vereinbaren, dass dies das Recht von _______ (Mitgliedstaat angeben) ist.]

[OPTION 2 (in Bezug auf die Module zwei und drei): Diese Klauseln unterliegen dem Recht des EU-Mitgliedstaats, in dem der Datenexporteur niedergelassen ist. Wenn dieses Recht keine Rechte als Drittbegünstigte zulässt, unterliegen diese Klauseln dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats, das Rechte als Drittbegünstigte zulässt. Die Parteien vereinbaren, dass dies das Recht von _______ (Mitgliedstaat angeben) ist.]

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner