VDSG

Artikel

1. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen

Art. 1 Modalitäten
  1. Jede Person, die vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangt, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 8 DSG), muss dies in der Regel in schrift­licher Form beantragen und sich über ihre Identität ausweisen.

  2. Das Auskunftsbegehren sowie die Auskunftserteilung können auf elektronischem Weg erfolgen, wenn der Inhaber der Datensammlung dies ausdrücklich vorsieht und angemessene Massnahmen trifft, um:

    1. die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen; und

    2. die persönlichen Daten der betroffenen Person bei der Auskunftserteilung vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.

  3. Im Einvernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen Vor­schlag hin kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen. Die Auskunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person ein­gewil­ligt hat und vom Inhaber identifiziert worden ist.

  4. Die Auskunft oder der begründete Entscheid über die Beschränkung des Aus­kunftsrechts (Art. 9 und 10 DSG) wird innert 30 Tagen seit dem Eingang des Aus­kunftsbegehrens erteilt. Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden, so muss der Inhaber der Datensammlung den Gesuchsteller hierüber benachrichti­gen und ihm die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird.

  5. Werden eine oder mehrere Datensammlungen von mehreren Inhabern gemein­sam geführt, kann das Auskunftsrecht bei jedem Inhaber geltend gemacht werden, sofern nicht einer von ihnen für die Behandlung aller Auskunftsbegehren verant­wortlich ist. Wenn der Inhaber der Datensammlung zur Auskunftserteilung nicht ermächtigt ist, leitet er das Begehren an den Zuständigen weiter.

  6. Betrifft das Auskunftsbegehren Daten, die im Auftrag des Inhabers der Datensammlung von einem Dritten bearbeitet werden, so leitet der Auftraggeber das Begehren an den Dritten zur Erledigung weiter, sofern er nicht selbst in der Lage ist, Auskunft zu erteilen.

  7. Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, so ist sie zu er­tei­len, wenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine über­wiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten ent­gegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstorbenen Per­son be­grün­den ein Interesse.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner