VDSG

Artikel

1. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen

Art. 2 Ausnahmen von der Kostenlosigkeit
  1. Eine angemessene Beteiligung an den Kosten kann ausnahmsweise verlangt wer­den, wenn:

    1. der antragstellenden Person in den zwölf Monaten vor dem Gesuch die gewünschten Auskünfte bereits mitgeteilt wurden und kein schutzwürdiges In­ter­esse an einer neuen Auskunftserteilung nachgewiesen werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Personendaten ohne Mitteilung an die betroffene Person verändert wurden;

    2. die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand ver­bun­den ist.

  2. Die Beteiligung beträgt maximal 300 Franken. Der Gesuchsteller ist über die Höhe der Beteiligung vor der Auskunftserteilung in Kenntnis zu setzen und kann sein Gesuch innert zehn Tagen zurückziehen.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner