VDSG

Artikel

1. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen

Art. 3 Anmeldung
  1. Datensammlungen (Art. 11a Abs. 3 DSG) sind beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) anzumelden, bevor die Daten­­samm­lung eröffnet wird. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:

    1. Name und Adresse des Inhabers der Datensammlung;

    2. Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;

    3. Person, bei welcher das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann;

    4. Zweck der Datensammlung;

    5. Kategorien der bearbeiteten Personendaten;

    6. Kategorien der Datenempfänger;

    7. Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die in die Datensammlung Daten eingeben und Änderungen an den Daten vorneh­men dürfen.

  2. Jeder Inhaber einer Datensammlung aktualisiert diese Angaben laufend. ... (Satz aufgehoben am 1. Januar 2008)

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner