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Datensammlungen (Art. 11a Abs. 3 DSG) sind beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) anzumelden, bevor die Datensammlung eröffnet wird. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:
Name und Adresse des Inhabers der Datensammlung;
Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
Person, bei welcher das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann;
Zweck der Datensammlung;
Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
Kategorien der Datenempfänger;
Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die in die Datensammlung Daten eingeben und Änderungen an den Daten vornehmen dürfen.
Jeder Inhaber einer Datensammlung aktualisiert diese Angaben laufend. ... (Satz aufgehoben am 1. Januar 2008)
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner