Artikel
Ausgenommen von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlungen sind die Datensammlungen nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstaben a und c–f DSG sowie die folgenden Datensammlungen (Art. 11a Abs. 5 Bst. b DSG):
Datensammlungen von Lieferanten oder Kunden, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten;
Datensammlungen, deren Daten ausschliesslich zu nicht personenbezogenen Zwecken verwendet werden, namentlich in der Forschung, der Planung und der Statistik;
archivierte Datensammlungen, die nur zu historischen oder wissenschaftlichen Zwecken aufbewahrt werden;
Datensammlungen, die ausschliesslich Daten enthalten, die veröffentlicht wurden oder welche die betroffene Person selbst allgemein zugänglich gemacht und deren Bearbeitung sie nicht ausdrücklich untersagt hat;
Daten, die ausschliesslich der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 10 dienen;
Buchhaltungsunterlagen;g.Hilfsdatensammlungen für die Personalverwaltung des Inhabers der Datensammlung, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten.
Der Inhaber der Datensammlungen trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Angaben (Art. 3 Abs. 1) zu den nicht der Anmeldepflicht unterliegenden Datensammlungen auf Gesuch hin dem Beauftragten oder den betroffenen Personen mitteilen zu können.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner