VDSG

Artikel

1. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen

Art. 4 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
  1. Ausgenommen von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlungen sind die Datensammlungen nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstaben a und c–f DSG sowie die folgenden Datensammlungen (Art. 11a Abs. 5 Bst. b DSG):

    1. Datensammlungen von Lieferanten oder Kunden, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten;

    2. Datensammlungen, deren Daten ausschliesslich zu nicht personenbezogenen Zwecken verwendet werden, namentlich in der Forschung, der Planung und der Statistik;

    3. archivierte Datensammlungen, die nur zu historischen oder wissenschaft­lichen Zwecken aufbewahrt werden;

    4. Datensammlungen, die ausschliesslich Daten enthalten, die veröffentlicht wurden oder welche die betroffene Person selbst allgemein zugänglich gemacht und deren Bearbeitung sie nicht ausdrücklich untersagt hat;

    5. Daten, die ausschliesslich der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 10 dienen;

    6. Buchhaltungsunterlagen;g.Hilfsdatensammlungen für die Personalverwaltung des Inhabers der Datensammlung, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten.

  2. Der Inhaber der Datensammlungen trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Angaben (Art. 3 Abs. 1) zu den nicht der Anmeldepflicht unterliegenden Datensammlungen auf Gesuch hin dem Beauftragten oder den betroffenen Personen mitteilen zu können.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner