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Artikel

1. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen

Art. 5 Veröffentlichung in elektronischer Form

Werden Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste zwecks Information der Öffentlichkeit allgemein zugänglich gemacht, so gilt dies nicht als Übermittlung ins Ausland.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner