VDSG

Artikel

2. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 20 Grundsätze
  1. Die verantwortlichen Bundesorgane treffen die nach den Artikeln 8–10 erforder­­lichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Persönlich­keit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden. Bei der auto­matisierten Datenbearbeitung arbeiten die Bundesorgane mit dem Infor­matik­strate­gieorgan Bund (ISB) zusammen.

  2. Die verantwortlichen Bundesorgane melden dem Datenschutzverantwortlichen nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstabe e DSG oder, falls kein solcher besteht, dem Beauftragten unverzüglich alle Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Per­sonendaten, damit die Erfordernisse des Datenschutzes sogleich berücksichtigt werden. Die Meldung an den Beauftragten erfolgt über das ISB, wenn das Projekt auch bei diesem angemeldet werden muss.

  3. Der Beauftragte und das ISB arbeiten im Rahmen ihrer Aktivitäten be­treffend die technischen Massnahmen zusammen. Der Beauftragte holt die Stellungnahme des ISB ein, bevor er solche Massnahmen empfiehlt.

  4. Im Übrigen sind die Weisungen anwendbar, die von den verantwortlichen Bundesorganen gestützt auf die Bundesinformatikverordnung vom 26. September 2003 erlassen wurden.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner