VDSG

Artikel

2. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 21 Bearbeitungsreglement
  1. Die verantwortlichen Bundesorgane erstellen ein Bearbeitungsreglement für au­to­matisierte Datensammlungen, die:

    1. besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile beinhalten;

    2. durch mehrere Bundesorgane benutzt werden;

    3. Kantonen, ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder pri­va­ten Personen zugänglich gemacht werden; oder

    4. mit anderen Datensammlungen verknüpft sind.

  2. Das verantwortliche Bundesorgan legt seine interne Organisation in dem Bear­bei­tungsreglement fest. Dieses umschreibt insbesondere die Datenbearbeitungs- und Kontroll­verfahren und enthält alle Unterlagen über die Planung, Realisierung und den Betrieb der Datensammlung. Das Reglement enthält die für die Melde­pflicht erforderlichen Angaben (Art. 16) sowie Angaben über:

    1. das für den Datenschutz und die Datensicherheit der Daten verantwortliche Organ;

    2. die Herkunft der Daten;

    3. die Zwecke, für welche die Daten regelmässig bekannt gegeben werden;

    4. die Kontrollverfahren und insbesondere die technischen und organisatori­schen Massnahmen nach Artikel 20;

    5. die Beschreibung der Datenfelder und die Organisationseinheiten, die darauf Zugriff haben;

    6. Art und Umfang des Zugriffs der Benutzer der Datensammlung;

    7. die Datenbearbeitungsverfahren, insbesondere die Verfahren bei der Berich­ti­gung, Sperrung, Anonymisierung, Speicherung, Aufbewahrung, Archivie­rung oder Vernichtung der Daten;

    8. die Konfiguration der Informatikmittel;

    9. das Verfahren zur Ausübung des Auskunftsrechts.

  3. Das Reglement wird regelmässig aktualisiert. Es wird den zuständigen Kontroll­­organen in einer für diese verständlichen Form zur Verfügung gestellt.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner