VDSG

Artikel

2. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 22 Datenbearbeitung im Auftrag
  1. ... (Aufgehoben am 1. Januar 2008.)

  2. Das Bundesorgan, das Personendaten durch Dritte bearbeiten lässt, bleibt für den Datenschutz verantwortlich. Es sorgt dafür, dass die Daten auftragsgemäss bear­bei­tet werden, insbesondere was deren Verwendung und Bekanntgabe be­trifft.

  3. Untersteht der Dritte dem DSG nicht, vergewis­sert sich das verantwortliche Organ, dass andere gesetzliche Bestimmungen einen gleichwertigen Datenschutz gewähr­­leis­ten, andernfalls stellt es diesen auf vertrag­lichem Wege sicher.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner