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Die Bundeskanzlei und die Departemente bezeichnen jeweils mindestens einen Berater für den Datenschutz. Dieser Berater hat folgende Aufgaben:
Unterstützung der verantwortlichen Organe und Benützer;
Förderung der Information und der Ausbildung der Mitarbeiter;
Mitwirkung beim Vollzug der Datenschutzvorschriften.
Wollen Bundesorgane nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstabe e DSG von der Pflicht zur Anmeldung ihrer Datensammlungen befreit werden, so sind die Artikel 12a und 12b anwendbar.
Die Bundesorgane verkehren mit dem Beauftragten über den Berater.