VDSG

Artikel

2. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 23 Berater für den Datenschutz
  1. Die Bundeskanzlei und die Departemente bezeichnen jeweils mindestens einen Berater für den Datenschutz. Dieser Berater hat folgende Aufgaben:

    1. Unterstützung der verantwortlichen Organe und Benützer;

    2. Förderung der Information und der Ausbildung der Mitarbeiter;

    3. Mitwirkung beim Vollzug der Datenschutzvorschriften.

  2. Wollen Bundesorgane nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstabe e DSG von der Pflicht zur Anmeldung ihrer Datensammlungen befreit werden, so sind die Artikel 12a und 12b anwendbar.

  3. Die Bundesorgane verkehren mit dem Beauftragten über den Berater.

Kontakt

Schildere uns Deinen Fall. Unsere Datenschutzexpert*innen beraten Dich gerne!

Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner