VDSG

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2. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 24 Beschaffung von Personendaten

Ist die befragte Person nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, so muss sie vom Bundesorgan, das die Personendaten systematisch mittels Fragebogen beschafft, auf die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung hingewiesen werden.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner