VDSG

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2. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 25 Persönliche Identifikationsnummer
  1. Das Bundesorgan, welches für die Verwaltung seiner Datensammlung eine per­sönliche Identifikationsnummer einführt, schafft eine nichtsprechende Nummer, die im eigenen Aufgabenbereich verwendet wird. Eine nichtsprechende Nummer ist je­de eindeutige oder umkehrbar eindeutige Summe von Zeichen, die jeder Per­son, die in einer Datensammlung registriert ist, zugeteilt wird, und aus der keine Rück­schlüsse auf die Person gezogen werden können.

  2. Die Verwendung der persönlichen Identifikationsnummer durch andere Organe des Bundes oder der Kantone sowie durch private Personen muss vom betroffenen Bun­desorgan genehmigt werden.

  3. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der vorgesehenen und derjenigen Datenbearbeitung besteht, für welche die per­sön­liche Identifikationsnummer geschaffen wurde.

  4. Im Übrigen wird die Verwendung der AHV-Nummer von der AHV-Gesetzge­bung geregelt.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner