1. Abschnitt: Auskunftsrecht
Art. 1
Modalitäten
Art. 2
Ausnahmen von der Kostenlosigkeit
2. Abschnitt: Anmeldung der Datensammlungen
Art. 3
Anmeldung
Art. 4
Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Art. 5
Veröffentlichung in elektronischer Form
3. Abschnitt: Bekanntgabe ins Ausland
Art. 6
Informationspflicht
Art. 7
Liste der Staaten mit angemessener Datenschutzgesetzgebung
4. Abschnitt: Technische und organisatorische Massnahmen
Art. 8
Allgemeine Massnahmen
Art. 9
Besondere Massnahmen
Art. 10
Protokollierung
Art. 11
Bearbeitungsreglement
Art. 12
Bekanntgabe der Daten
5. Abschnitt: Datenschutzverantwortlicher
Art. 12a
Bezeichnung des Datenschutzverantwortlichen und Mitteilung an den Beauftragten
Art. 12b
Aufgaben und Stellung des Datenschutzverantwortlichen
1. Abschnitt: Auskunftsrecht
Art. 13
Modalitäten
Art. 14
Auskunftsbegehren an die diplomatischen Vertretungen der Schweiz im Ausland
Art. 15
2. Abschnitt: Anmeldung der Datensammlungen
Art. 16
Anmeldung
Art. 17
Art. 18
Ausnahmen von der Anmeldepflicht
3. Abschnitt: Bekanntgabe ins Ausland
Art. 19
4. Abschnitt: Technische und organisatorische Massnahmen
Art. 20
Grundsätze
Art. 21
Bearbeitungsreglement
Art. 22
Datenbearbeitung im Auftrag
Art. 23
Berater für den Datenschutz
5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 24
Beschaffung von Personendaten
Art. 25
Persönliche Identifikationsnummer
Art. 26
Bekanntgabe der Daten
Art. 27
Verfahren bei der Bewilligung von Pilotversuchen
Art. 27a
Evaluationsbericht bei Pilotversuchen
1. Abschnitt: Register und Registrierung von Datensammlungen
Art. 28
Register der Datensammlungen
Art. 29
2. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Art. 30
Sitz und Rechtsstellung
Art. 31
Beziehungen zu anderen Behörden und privaten Personen
Art. 32
Dokumentation
Art. 33
Gebühren
Art. 34
Prüfung der Datenbearbeitung von Personendaten
3. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Art. 35
Art. 36
Änderung des bisherigen Rechts
Art. 37
Übergangsbestimmungen
Art. 38
Inkrafttreten
Artikel
Das Bundesorgan, welches für die Verwaltung seiner Datensammlung eine persönliche Identifikationsnummer einführt, schafft eine nichtsprechende Nummer, die im eigenen Aufgabenbereich verwendet wird. Eine nichtsprechende Nummer ist jede eindeutige oder umkehrbar eindeutige Summe von Zeichen, die jeder Person, die in einer Datensammlung registriert ist, zugeteilt wird, und aus der keine Rückschlüsse auf die Person gezogen werden können.
Die Verwendung der persönlichen Identifikationsnummer durch andere Organe des Bundes oder der Kantone sowie durch private Personen muss vom betroffenen Bundesorgan genehmigt werden.
Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der vorgesehenen und derjenigen Datenbearbeitung besteht, für welche die persönliche Identifikationsnummer geschaffen wurde.
Im Übrigen wird die Verwendung der AHV-Nummer von der AHV-Gesetzgebung geregelt.
Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner