VDSG

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2. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 26 Bekanntgabe der Daten

Das verantwortliche Bundesorgan meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner