VDSG

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3. Kapitel: Register der Datensammlungen, Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter und Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Art. 30 Sitz und Rechtsstellung
  1. Sitz und Sekretariat des Beauftragten befinden sich in Bern.

  2. Das Arbeitsverhältnis des Sekretariats des Beauftragten bestimmt sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 sowie nach dessen Vollzugsbestim­mungen.

  3. Das Budget des Beauftragten wird in einem besonderen Abschnitt des Budgets der Bundeskanzlei aufgeführt.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner