VDSG

Artikel

3. Kapitel: Register der Datensammlungen, Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter und Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Art. 31 Beziehungen zu anderen Behörden und privaten Personen
  1. Der Beauftragte verkehrt mit dem Bundesrat über den Bundeskanzler. Dieser übermittelt dem Bundes­rat alle Empfehlungen und Berichte des Beauftragten, selbst wenn er diesen nicht zustimmen kann.

  2. Der Beauftragte übermittelt die für die Bundesversammlung bestimmten Be­richte direkt den Parlamentsdiensten.

  3. Der Beauftragte verkehrt direkt mit den anderen Verwaltungseinheiten, den eid­genössischen Gerichten, den ausländischen Datenschutzbehörden und mit allen anderen Behörden und privaten Personen, die der Datenschutzgesetzgebung des Bundes oder der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung unterstehen.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner