VDSG

Artikel

3. Kapitel: Register der Datensammlungen, Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter und Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Art. 34 Prüfung der Datenbearbeitung von Personendaten
  1. Für die Abklärung des Sachverhalts nach den Artikeln 27 und 29 DSG, insbe­son­dere bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung, kann der Beauftragte vom Inhaber der Datensammlung insbesondere folgende Aus­künfte verlangen:

    1. technische und organisatorische Massnahmen (Art. 8–10, 20), die getroffen wurden oder geplant sind;

    2. die Regelungen betreffend Berichtigung, Sperrung, Anonymisierung, Spei­che­rung, Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten;

    3. die Konfiguration der Informatikmittel;

    4. die Verknüpfungen mit anderen Datensammlungen;

    5. die Art der Bekanntgabe der Daten;

    6. die Beschreibung der Datenfelder und die Organisationseinheiten, die darauf Zugriff haben;

    7. Art und Umfang des Zugriffs der Benutzer auf die Daten der Datensamm­lung.

  2. Bei Bekanntgaben ins Ausland kann der Beauftragte zusätzliche An­ga­ben verlangen, insbesondere über die Bearbeitungsmöglichkeiten des Daten­emp­fän­gers oder über die zum Datenschutz getroffenen Massnahmen.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner