VDSG

Artikel

3. Kapitel: Register der Datensammlungen, Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter und Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Art. 35
  1. Das Bundesverwaltungsgericht kann verlangen, dass ihm Datenbearbeitungen vorgelegt werden.

  2. Es gibt dem Beauftragten seine Entscheide bekannt.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner