DSG

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2. Abschnitt: Allgemeine Datenschutzbestimmungen

Art. 7 Datensicherheit
  1. Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.

  2. Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner