DSG

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2. Abschnitt: Allgemeine Datenschutzbestimmungen

Art. 7a Informationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen

Aufgehoben durch Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner