DSG

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4. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane

Art. 16 Verantwortliches Organ und Kontrolle
  1. Für den Datenschutz ist das Bundesorgan verantwortlich, das die Personendaten in Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt.

  2. Bearbeiten Bundesorgane Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit Privaten, so kann der Bundesrat die Kontrolle und Verantwortung für den Datenschutz besonders regeln.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner