DSG

Artikel

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 36 Vollzug
  1. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

  2. Aufgehoben durch Art. 25 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Okt. 1999

  3. Er kann für die Auskunftserteilung durch diplomatische und konsularische Vertretungen der Schweiz im Ausland Abweichungen von den Artikeln 8 und 9 vorsehen.

  4. Er kann ferner bestimmen:

    1. welche Datensammlungen ein Bearbeitungsreglement benötigen;

    2. unter welchen Voraussetzungen ein Bundesorgan Personendaten durch einen Dritten bearbeiten lassen oder für Dritte bearbeiten darf;

    3. wie die Mittel zur Identifikation von Personen verwendet werden dürfen.

  5. Er kann völkerrechtliche Verträge über den Datenschutz abschliessen, wenn sie den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen.

  6. Er regelt, wie Datensammlungen zu sichern sind, deren Daten im Kriegs- oder Krisenfall zu einer Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Personen führen können.

Kontakt

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner