DSG

Artikel

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 38 Übergangsbestimmungen
  1. Die Inhaber von Datensammlungen müssen bestehende Datensammlungen, die nach Artikel 11 zu registrieren sind, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anmelden.

  2. Sie müssen innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die notwendigen Vorkehren treffen, damit sie die Auskünfte nach Artikel 8 erteilen können.

  3. Bundesorgane dürfen eine bestehende Datensammlung mit besonders schützenswerten Personendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen noch bis am 31. Dezember 2000 benützen, ohne dass die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 2 erfüllt sind.

  4. Im Asyl- und Ausländerbereich wird die Frist nach Absatz 3 bis zum Inkrafttreten des totalrevidierten Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 sowie der Änderung des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verlängert.

Kontakt

Schildere uns Deinen Fall. Unsere Datenschutzexpert*innen beraten Dich gerne!

Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner