DSG

Artikel

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 38a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010

Die Wahl des Beauftragten und die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unterstehen bis zum Ende der Legislaturperiode, in der diese Änderung in Kraft tritt, dem bisherigen Recht.

Kontakt

Schildere uns Deinen Fall. Unsere Datenschutzexpert*innen beraten Dich gerne!

Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner