5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch
Bundesorgane
Art. 28Anlaufstelle des EDÖB
Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater dient dem EDÖB als Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten durch das betreffende Bundesorgan.
Artikel 28 Art. (ehem. Art. 30 E‑VDSG) übernimmt in präzisierter Form den Sinngehalt von Artikel 23 Absatz 3 VDSG. Die Formulierung wurde aber angepasst, da sie als Kontaktbeschränkung missverstanden wurde. Den Bundesorganen soll es unbenommen bleiben, auch über andere Stellen mit dem EDÖB zu verkehren und nicht nur über die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater. Es ist nicht die Meinung, dass sie oder er als Verbindungsperson für den EDÖB fungiert, sondern als Anlaufstelle, da sie oder er in Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten durch das eigene Bundesorgan über die notwendigen Fachkenntnisse und das interne Wissen verfügt.