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5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane

Art. 29 Informationspflicht bei der Bekanntgabe von Personendaten

Das Bundesorgan informiert die Empfängerin oder den Empfänger über die Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der von ihm bekanntgegebenen Personendaten, soweit sich diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ergeben.

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Christian Mitscherlich, MLaw, Rechtsanwalt, Partner